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AG Göttingen zum Zeitpunkt einer Versagung nach § 290 I Nr. 5 InsO

AG Göttingen, Beschl. v. 21. 10. 2014 – 74 IK 208/14 (rechtskräftig) – Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann in den ab dem 1.7.2014 eröffneten Verfahren erfolgen, auch wenn noch kein Schlusstermin bzw. keine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist.
  2. Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 290 Abs. 2 Satz 2 InsO.
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Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid nur bei ausreichender Individualisierung des Anspruchs

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2013, Aktenzeichen: 25 U 33/12:

„Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung eines mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Geltend gemacht ist ein Anspruch nur dann, wenn er gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in dem Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 22.10.2015