OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2015, Aktenzeichen: 7 U 187/13: „An der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO besteht ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs. (…) Nach allem durfte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO gespeichert werden und hat sich die Prüffrist nicht auf drei Jahre verkürzt.“
Tag: 14. April 2015
„Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. hat über eines seiner Mitgliedsunternehmen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Die Eingaben richten sich gegen die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Die zwischen den Berufsständen abweichenden Gebührenregelungen für die Beantragung von Mahnbescheiden stellen für den Verband einen klaren Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz dar.“ – Quelle und mehr