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SG München: Behörde darf Insolvenzforderung nicht per Verwaltungsakt geltend machen

Sozialgericht München, Urteil vom 25.02.2014, S 33 EG 54/12, rechtskräftig. Daraus: „Denn die Befugnisse des Beklagten, die Rückzahlung der Überzahlung von der Klägerin durch Verwaltungsakt geltend zu machen, werden von der InsO überlagert. Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

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BGH verwehrt Eigenantrag des Schuldners sowie Antrag auf Restschuldbefreiung auch bei nicht rechtskräftiger Insolvenzeröffnung

BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – IX ZB 5/14:
„Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner auch dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen, wenn der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist.“ – InsO § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 1

Daraus: „Ein zulässiger Eigenantrag ist regelmäßig auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung.

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Wahlhearing des SoVD Hamburg zur Bürgerschaftswahl

Der SoVD Hamburg diskutiert mit Kandidatinnen und Kandidaten über die soziale Gestaltung Hamburgs und lädt ein zur Podiumsdiskussion: 28. Januar 2015, 18:00 Uhr, BASCH, Wohldorfer Straße 30, 22081 Hamburg – Zur Veranstaltungsankündigung (pdf). Mit: