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SG Magdeburg zur Anrechnung von Stromguthaben, die durch den Energieversorger mit Altschulden (nicht gezahlte Abschläge) aufgerechnet werden und nicht zur Auszahlung gelangen

Sozialgericht Magdeburg vom 11.03.2014 – S 21 AS 2801/09 – Ein Stromguthaben, welches durch eine einseitig erklärte Aufrechnung des Energieversorgers mit offenen Abschlägen aus der Vergangheit nicht zur Auszahlung an den Leistungsempfänger gelangt ist, stellt kein „bereites Mittel“ dar und mindert entgegen dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nicht die nach dem Monat der Gutschrift entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Leistungsempfängers. – Quellen: RA LoewyTacheles Rechtsprechungsticker KW 12/2014

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 02.07.2014