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„Kernpunkte der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie“ – Teil 1

Bekanntlich ist letzten Freitag das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” in Kraft getreten. Hierzu nun eine Kurzdarstellung „Kernpunkte der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie“ als PDF-Datei. Des weiteren sind der Pressemitteilung der Europäischen Kommission „Die 10 wichtigsten Änderungen der Verbraucherrechte“ wie folgt zu entnehmen:

1) Keine versteckten Abgaben und Gebühren im Internet mehr

Die Verbraucher werden vor „Kostenfallen“ im Internet geschützt. Diese entstehen beispielsweise, wenn Kunden unfreiwillig für angeblich kostenlose Dienstleistungen wie Horoskope oder Rezepte zur Kasse gebeten werden. Künftig müssen die Verbraucher ausdrücklich bestätigen, dass sie wissen, dass die Leistungen kostenpflichtig sind.

2) Mehr Preistransparenz

Händler müssen die Gesamtkosten der Ware oder Dienstleistung sowie etwaige Zusatzgebühren offenlegen. Internet-Kunden müssen keine Gebühren oder sonstige Abgaben entrichten, wenn sie vor ihrer Bestellung nicht ordnungsgemäß auf diese hingewiesen wurden.

3) Verbot von vorab ausgewählten Kaufoptionen auf Websites

Beim Internet-Shopping – z. B. beim Kauf eines Flugtickets – können während des Kaufvorgangs zusätzliche Optionen wie eine Reiseversicherung oder ein Mietwagen angeboten werden. Diese Zusatzleistungen können in Form von vorab angekreuzten Feldern erscheinen. Wenn ein Verbraucher diese Zusatzleistungen nicht in Anspruch nehmen will, war er bisher oft gezwungen, das entsprechende Häkchen wegzuklicken. Mit der neuen Richtlinie sind vorab ausgewählte Kaufoptionen nun überall in der Europäischen Union verboten.

4) Vierzehntägiges Widerrufsrecht

Die Frist, bis zu der Verbraucher einen Kaufvertrag widerrufen können, wird von bisher sieben auf 14 Kalendertage verlängert. Das bedeutet, dass Verbraucher die Ware in dieser Zeit ohne Angabe von Gründen zurückgeben können, wenn sie ihre Meinung ändern.

  1. Zusätzlicher Schutz bei fehlender Aufklärung: Hat ein Verkäufer den Kunden nicht eindeutig auf das Widerrufsrecht hingewiesen, beträgt die Frist nicht 14 Tage, sondern ein Jahr.

  2. Die Verbraucher haben auch dann ein Widerrufsrecht, wenn ein Vertreterbesuch vereinbart wird, z. B. wenn der Händler vorher anruft und den Verbraucher zu dem Besuch überredet. Außerdem wird künftig kein Unterschied mehr gemacht zwischen erbetenen und ungebetenen Besuchen, damit die Vorschriften nicht unterlaufen werden können.

  3. Das Widerrufsrecht gilt auch für Online-Auktionshäuser wie eBay; allerdings kann die Ware nur zurückgegeben werden, wenn sie von einem gewerblichen Händler bezogen wurde.

  4. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang nimmt, und nicht wie bisher mit Vertragsabschluss. Die Bestimmungen gelten für Bestellungen, die über das Internet, per Telefon oder im Versandhandel getätigt wurden, sowie für Verkäufe außerhalb von Gewerberäumen, etwa an der Haustür, auf der Straße, bei Tupperware-Partys oder organisierten Kaffeefahrten.

5) Verbessertes Recht auf Erstattung

Gewerbetreibende müssen Kunden innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf den Verkaufspreis einschließlich der Versandkosten zurückerstatten. Dazu gehören auch die Lieferkosten.Das Risiko der Beschädigung der Ware während des Transports trägt im Regelfall der Händler, und zwar solange, bis der Verbraucher die Ware übernimmt.

6) Einführung eines EU-weit einheitlichen Widerrufsformulars

Die Verbraucher können ein Standardformular verwenden, wenn sie ihre Meinung ändern und einen Fernabsatzvertrag oder ein Haustürgeschäft widerrufen möchten, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Es erleichtert und beschleunigt den Widerruf, unabhängig davon, wo in der EU der Vertrag geschlossen wurde.

7) Keine Aufschläge für die Benutzung von Kreditkarten und Hotlines

Händler dürfen den Verbrauchern, die mit Kreditkarte oder anderen Zahlungsmitteln zahlen, dafür höchstens die Unkosten in Rechnung stellen, die ihnen selbst durch die Bereitstellung dieser Möglichkeit entstehen. Gewerbetreibende, die Telefon-Hotlines zur Verfügung stellen, über die der Verbraucher sie erreichen und mit ihnen einen Vertrag abschließen kann, dürfen hierfür höchstens die normale Telefongebühr verlangen.

8) Klarere Informationen über die Kostenübernahme bei Rückgabe der Ware

Wenn ein Händler einem Verbraucher, der von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht, die Kosten hierfür auferlegen will, muss er ihm dies im Voraus deutlich zu verstehen geben; andernfalls muss er selbst für die Kosten aufkommen. Bei besonders sperrigen Waren wie z. B. Sitzmöbeln, die online oder im Versandhandel bestellt wurden, muss der Händler dem Verbraucher vor dem Kauf zumindest eine Vorstellung davon vermitteln, was die Rücksendung maximal kosten kann, damit dieser seine Kaufentscheidung unter Berücksichtigung aller Faktoren treffen kann.

9) Erhöhter Verbraucherschutz bei digitalen Erzeugnissen

Die Informationen über digitale Inhalte müssen ebenfalls klarer werden und beispielsweise Informationen über kompatible Hard- und Software und etwaige technische Schutzvorrichtungen wie z. B. Kopiersperren umfassen.

Verbraucher haben künftig auch beim Erwerb digitaler Inhalte, z. B. durch Musik- oder Videodownloads, ein Widerrufsrecht, solange sie mit dem Herunterladen noch nicht begonnen haben.

10) Bessere EU-weite Handelsmöglichkeiten für Unternehmen durch einheitliche Rechtsvorschriften

Hierzu zählen:

  1. Eine Reihe von Kernvorschriften für Fernabsatzverträge (Verkäufe per Telefon, Postsendung oder Internet) und außerhalb von Geschäftsräumen getätigte Vertragsabschlüsse (z. B. Straßen- oder Haustürverkäufe) in der Europäischen Union schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen und senken die Transaktionskosten für grenzübergreifend tätige Unternehmen, vor allem im Internethandel.

  2. Standardformulare, mit denen die Unternehmen ihre Informationspflichten in Bezug auf das Widerrufsrecht erfüllen können, erleichtern ihnen das Geschäft.

Besondere Vorschriften gelten für kleine Unternehmen und Handwerker, etwa Klempner. Bei dringenden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten besteht kein Widerrufsrecht. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Händler, die im Haus des Verbrauchers Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten im Wert von bis zu 200 EUR ausführen sollen, von bestimmten Informationspflichten auszunehmen.