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Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

Rechtsanwalt Kay Füßlein weist in seinem Blog auf einen Beschluss des SG Berlin vom 11.09.2014 S 147 AS 20920/14 (pdf) hin. Demnach stellt § 2 Absatz 3 Satz 1 SGB X („Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden.“) eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage dar. Details im Beitrag von RA Füßlein
(Hinweis auf diesen Beitrag im aktuellen Thomé-Newsletter)