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Kai Henning zu BGH, IX ZR 280/13

Vorletzte Woche hatten wir auf die Entscheidung des BGH (Versäumnisurteil vom 10.7.2014 – IX ZR 280/13) hingewiesen („Pflichtlektüre„). Kai Henning spricht dieses Urteil in seinem neuesten Newsletter ebenfalls an und stellt es wie folgt dar: „Zahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen des Schuldners sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners ist nur dann als unpfändbar anzunehmen, wenn in den Fällen vor Einführung des Pfändungsschutzkontos ein Schutzantrag gem. § 850k ZPO a.F. gestellt oder wenn in aktuellen Fällen ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet wurde. BGH, Versäumnisurteil vom 10.7.2014 -IX ZR 280/13). Anmerkung:
Zahlungen des Schuldners aus dem Unpfändbaren sind nicht anfechtbar, sie müssen allerdings tatsächlich aus dem Unpfändbaren erfolgt sein. So lässt sich die wichtigste Quintessenz dieser Entscheidung zusammenfassen. Weitere für die Praxis zu beachtende Feststellung ist, dass unpfändbares Arbeitseinkommen nach Eingang auf einem Konto des Schuldners wieder pfändbar ist. Dies kann der Schuldner nur verhindern, wenn er ein Pfändungsschutzkonto einrichtet oder nach alter Rechtslage, wie im hier vorliegenden Verfahren, einen Schutzantrag nach § 850k a.F. ZPO gestellt hat. Diese Feststellung überzeugt allerdings nur bedingt, denn es ist auch der Fall denkbar, dass der Schuldner ein noch nicht gepfändetes Konto nutzt. In diesem Fall konnte er mangels Rechtsschutzbedürfnis überhaupt keinen Schutzantrag gem. § 850k ZPO a.F. stellen. Auch ein Ergänzungsantrag gem. § 850k ZPO n.F. zu einem Pfändungsschutzkonto wird zumindest bislang nur bei Vorliegen einer Pfändung für zulässig gehalten. Schuldner und Ihrer Berater sollten aus dieser Entscheidung die Konsequenz ziehen, stets möglichst schnell ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Denn nur so können auch für den Schuldner nachteilige Anfechtungen vermieden werden.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 21.10.2014