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„Information zum Schuldnerschutz bei Kontopfändung durch öffentliche Gläubiger“

Das SFZ der Uni Mainz meldet: „AGSBV und VZ NRW haben ein Informationsblatt zum Schuldnerschutz bei Kontopfändung durch öffentliche Gläubiger veröffentlicht, welches wir gerne zum Download zur Verfügung stellen: Kontopfändung durch öffentliche Gläubiger: Infoblatt zur richtigen Verfahrensweise„.

In dem Papier wird unter anderem auf LG Mönchengladbach, Beschluss vom 30.03.2012, 5 T 65/12 hingewiesen. Daraus: „Öffentlichrechtliche Geldforderungen werden nach den für das jeweilige Verwaltungszwangsverfahren geltenden Bestimmungen durch Vollstreckungsbehörden vollstreckt. Die Vollstreckung von Steuerforderungen der hier vorliegenden Art erfolgt nach den §§ 249 ff AO durch die Finanzbehörden. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen stellen Verwaltungsakte dar. Gemäß § 319 AO sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Schutzbestimmungen der §§ 850 bis 852 ZPO sinngemäß anzuwenden. Diese Vorschrift kann nicht anders als in dem Sinne verstanden werden, dass die Finanzbehörden diese Schutzbestimmungen anzuwenden haben und sich das Rechtsbehelfsverfahren ebenfalls nach den Vorschriften der AO richtet. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Pfändungsverbote und -beschränkungen entgegen der generell geltenden Zuständigkeitsregel für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen den für die Vollstreckung bürgerlichrechtlicher Ansprüche zuständigen ordentlichen Gerichten zugewiesen haben sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Hamm in Rpfleger 1995, Seite 170 [= 12.09.1994; 14 W 60/94], AG Hannover, Beschluss vom 02.12.2010, Aktenzeichen: 702 M 26107/10, zitiert nach Juris und Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Randnummer 1298c).“