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BGH zum Zeitpunkt eines Versagungsantrages nach § 296 Absatz 1 InsO

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 119/12: „Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausgeübt, sind die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder [gemeint: § 295 Abs. 2 InsO] regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts zu stellen.“