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BGH zu der vom Insolvenzverwalter erklärten „Freigabe“ des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 107/13: „Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit den Rechtswirkungen der vom Insolvenzverwalter erklärten „Freigabe“ eines Mietverhältnisses sowie mit den Folgen falscher Angaben des Mieters in einer sogenannten „Vorvermieterbescheinigung“ befasst. (…) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter nach dem Wirksamwerden der Freigabeerklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber dem Mieter kündigen kann. Denn durch die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters erhält der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Mietverhältnis zurück. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner in der Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten gesehen, die die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann. (…) – zur ganzen Pressemitteilung des BGH