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Zum heutigen EuGH-Urteil: „Wer Arbeit sucht, könnte trotzdem Hartz-IV-Anspruch haben“

Hinz&Kunzt weist zum heutigen EuGH-Urteil hin: „[Der Ausschluss gilt] nicht für die Migranten, die hier einen Job suchen. Und das tun die meisten. (…) Ob die Deutschen Behörden auch arbeitssuchenden Zuwanderern Sozialleistungen versagen dürfen, hat der Europäische Gerichtshof bislang nicht entschieden. Die Pressestelle des Gerichts bestätigte das Hinz&Kunzt: Für Arbeitssuchende aus dem europäischen Ausland könnten weitere europarechtliche Regeln gelten, die für dieses Urteil nicht berücksichtigt wurden. Vermutlich im Sommer 2015 wird der EuGH in einem anderen Fall entscheiden, ob ein deutsches Jobcenter hier lebenden Schweden Sozialleistungen verweigern durfte, die auf Arbeitssuche waren.“ – der ganze lesenswerte Beitrag von Hinz&Kunzt

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Bernd Eckhardt „SGB II – Die modifizierte Zuflusstheorie“: neue Fassung

www.infodienst-schuldnerberatung.de weist darauf hin, dass Bernd Eckhardt eine aktuelle Fassung seiner Darstellung „SGB II – Die modifizierte Zuflusstheorie – Eine kritische Betrachtung der Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Anrechnung von Einkommen im SGB II“ veröffentlicht hat.

Anmerkung 11.1.2017: siehe neu
http://sozialrecht-justament.de/data/documents/1-2017-Sozialrecht-Justament.docx.pdf

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 11.01.2017
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Europäischer Gerichtshof: Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden

Der Europäische Gerichtshof teilte in einer heutigen Pressemitteilung mit (Urteil in der Rechtssache C-333/13 Dano – vgl. unsere bisherigen Meldungen): „In Deutschland sind Ausländer, die einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, die insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Empfänger dienen (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII).

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BGH zum SIM-Karten-Pfand und Kosten für eine Papierrechnung

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – III ZR 32/14
a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als „pauschalierter Schadensersatz“ einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.
b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.
§ 307 BGB

Ergänzung 23.6.2015: siehe auch

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 23.06.2015
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IAB: Hartz-IV-Empfänger schätzen ihre Gesundheit schlechter ein als Erwerbstätige

IAB-Pressemitteilung: „Vier von zehn Hartz-IV-Empfängern gaben in einer Befragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) an, gesundheitlich stark eingeschränkt zu sein. Aufstockern geht es nach eigener Einschätzung gesundheitlich etwas besser als arbeitslosen Hartz-IV-Empfängern, beiden geht es aber deutlich schlechter als Erwerbstätigen ohne Grundsicherungsbezug. Von den Erwerbstätigen berichtet jeder Fünfte von starken gesundheitlichen Einschränkungen. Die Gesundheit ehemaliger Hartz-IV-Empfänger, die erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt integriert wurden, ist deutlich besser als die der weiterhin Bedürftigen und unterscheidet sich nicht von der anderer Erwerbstätiger.