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„Kernpunkte der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie“ – Teil 2

In Ergänzung der nachstehenden Meldung (Teil 1) hier noch ein interessanter Aspekt aus Mietersicht: „Nicht nur für Strom- und Gaskunden, auch für sog. Haustürgeschäfte gelten ab dem 13.6.2014 neue Regeln. So können Mieter, die bei Rückgabe ihrer Wohnung in der Aufregung der Übergabesituation nachteilige Vereinbarungen unterzeichnet haben, diese bis zu einem Jahr und 14 Tage widerrufen. Jedenfalls dann, wenn der Vermieter sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, was in der Regel der Fall sein dürfte. Wurden die Mieter belehrt, beträgt die Frist für den Widerruf lediglich 14 Tage. Ein Widerrufsrecht kann auch bestehen,  wenn ein Vermieter z.B. Mieter zu Hause in ihrer Wohnung aufgesucht und dort mit ihnen die Aufhebung des Mietverhältnisses oder eine Mieterhöhung vereinbart hat.“ – Quelle: MhM-Aktuell Juni 2014

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„Kernpunkte der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie“ – Teil 1

Bekanntlich ist letzten Freitag das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” in Kraft getreten. Hierzu nun eine Kurzdarstellung „Kernpunkte der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie“ als PDF-Datei. Des weiteren sind der Pressemitteilung der Europäischen Kommission „Die 10 wichtigsten Änderungen der Verbraucherrechte“ wie folgt zu entnehmen: