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Verträge über Gewinnspieldienste nur schriftlich möglich: der neue § 675 Abs. 3 BGB

Wir hatten berichtet, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken seit dem 09.10.2013 (teilweise) in Kraft ist. Hier nun der konkrete Hinweis: seitdem sind Verträge über Gewinnspieldienste nur noch schriftlich möglich! – vgl. § 675 Abs. 3 BGB: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.“ – siehe auch den Thread im Forum antispam-ev.de.