Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.06.2013 – L 7 AS 329/13 B ER:
„Eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ist gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II durch Verwaltungsakt zu erklären. Dieser Verwaltungsakt ist nicht gemäß § 39 SGB II sofort vollziehbar. … Ein Widerspruch oder eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der eine Aufrechnung verfügt, hätte gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. … In § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist festgelegt, dass eine Aufrechnung spätestens drei Jahre nach Bestandskraft der Aufrechnungsentscheidung endet. Mit dieser Regelungsdauer überschreitet sie einzelne Bewilligungszeiträume von i.d.R. sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) bei weitem. Ein Aufrechnungsverwaltungsakt bezieht sich also nicht nur auf die laufende Bewilligung. Soweit eine laufende Bewilligung die bereits festgelegte Aufrechnung als Rechnungsposten wiedergibt, handelt es sich lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne erneute sachliche Prüfung der Aufrechnung.“
Jahr: 2013
Thomé Newsletter 18.07.2013
Aus dem Thomé Newsletter 18.07.2013:
„1. Neue ALG II – Antragsformulare ab 1. Aug.
2. Vorlagebeschluss des SG Berlin vor das BVerfG zu den Hartz IV – Regelsätzen
4. BSG verpflichtet JC’s zur Übernahme der kompletten Kosten für die private Krankenversicherung“
Aus der SZ: „Die hohen Mieten lassen das Armutsrisiko in vielen deutschen Städten steigen: Auch Familien, die kein Hartz IV beziehen, leben dadurch immer öfter in Armut – das zeigt eine Studie der Bertelsmann-Stiftung. Einkommensschwache Haushalte haben demnach in 60 von 100 der größten Städte der Bundesrepublik weniger Geld zur Verfügung als Familien, die die Grundsicherung vom Staat erhalten.“ – zur PM der Bertelsmann-Stiftung – vgl. auch Bericht in der MOPO
Im Bundesgesetzblatt wurde heute die Insoreform („Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“) veröffentlicht -> Bundesgesetzblatt, Nr. 38 vom 18.07.2013, Seite 2379. Es tritt in den wesentlichen Teilen am 01.07.2014 in Kraft. Einige Vergütungsregelungen und die Änderung des Genossenschaftsgesetzes treten morgen in Kraft. Siehe zur Reform www.schuldnerberatung-hamburg.de/insolvenzverfahren/inso-reform.
Aus der gestrigen PM des BGH ergibt sich, dass es unzulässig ist, wenn die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto automatisch zur Kündigung eines Dispos und / oder Kreditkarte führt. Ebenso darf nicht automatisch der „Karten- und Dokumentenservice“ gesperrt werden. Des Weiteren bestätigt der BGH, dass ein Sonder-Entgelt für ein P-Konto unzulässig ist.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 – XI ZR 260/12.
vgl. auch die PM des vzbv.
Aus der Einladung zur Fachtagung am 11. September 2013 des Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e. V.: „Aufklärung, Beratung und Bildung können aber nur dann erfolgreich sein, wenn die privaten Haushalte überhaupt Handlungsspielräume haben, in denen sie sich bewegen können. Steigende Mieten vor allem in den Ballungsräumen, wachsende Energie- und Mobilitätskosten sowie 450-€-Jobs und Niedriglöhne führen dazu, dass private Haushalte keinerlei finanzielle Spielräume mehr haben, um z. B. privat für den Ruhestand oder Pflegbedürftigkeit oder auch nur für unvorhergesehene Ausgaben vorzusorgen. Wenn dann ein bestimmter finanzieller Rahmen unterschritten wird, führen auch Bildung, Beratung und Aufklärung nicht zu sinnvollen Lösungen.“
freie Seminarplätze
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung weist in Ihrem Newsletter darauf hin, dass in ihren Seminaren noch einzelne Plätze frei sind.
Ebenso hat die Bundesakademie für Kirche und Akademie noch Plätze in den Seminaren „Integrierte Schuldnerberatung in Sucht- und Straffälligenhilfe, Sozialberatung und Betreuung“ (Grundkurs und Aufbaukurs) frei, die jeweils im September 2013 stattfinden.
Siehe auch unsere Fortbildungsseite.
Beratung und Betreuung Roder & Förter-Vondey GbR hat einen Rechner erstellt. – Quelle: siehe die Download-Seite:
„Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,
die vorliegende Berechnung dient der Prognose der Erreichbarkeit der 35 %-Quote zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase im Verbraucherinsolvenzverfahren unter Berücksichtigung der Insolvenzverwalter- und Treuhändervergütung gemäß Insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung (InsVV) sowie der Gerichtskosten gemäß Gerichtskostentabelle nach § 34 Gerichtskostengesetz (GKG). Die mit dem „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ eingeführte Möglichkeit der Verfahrensverkürzung unter der Voraussetzung, eine Mindestbefriedigungsquote der Insolvenzgläubiger in Höhe von 35 % zu erreichen, tritt am 01.07.2014 in Kraft.