BGH: Zweitantrag auch nach Versagung wegen § 290 Absatz 1 Nr. 2 möglich

BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – IX ZB 194/11: “Dem Schuldner ist das Rechtsschutzinteresse an einen zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht deshalb abzusprechen, weil sein erster Antrag in einem vorausgegangenen Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden ist.”

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=609b2cdb82853b0339de9b8fa8792cbd&nr=62523&pos=0&anz=1

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