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Kritik an ClickandBuy aufgrund unzulässiger Inkassokosten

“Das iff ist zu dem Ergebnis gekommen, dass AGB-Klauseln, wonach ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch über 10 Euro für Rücklastschriften oder eine Mahngebühr über 2,50 Euro verlangt werden kann, gemäß § 309 Nr. 5 BGB und § 307 BGB unwirksam sind.

Inkassokosten können überhaupt nicht verlangt werden. Die Bemühungen bei der Forderungseinziehung gehören zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers. Insbesondere dann, wenn der Anbieter eines Bezahlsystems eingeschaltet wird, der bereits das Inkasso für den Händler übernimmt, wird diese Tätigkeit bereits durch das vom Händler hierfür zu zahlende Entgelt abgegolten.”

Quelle: http://www.iff-hamburg.de/index.php?id=1976&viewid=48119

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 18.04.2016