Kategorien
Uncategorized

Inso-Newsletter Rechtsanwälte Henning & Janlewing 12/11

u.a. “Der Schuldner ist kein tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruches. Ansprüche aus den §§ 129ff. InsO gegen den Schuldner wegen der Umwandelung einer Lebensversicherung in eine geschützte Alterslebensversicherung gem. § 851c ZPO bestehen daher nicht. BGH, Beschl. vom 13.10.11, IX ZR 80/11

Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2011/henning2011.12.html

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 21.10.2014