zum Ersuchen “Genossenschaftliches Wohnen trotz Überschuldung sichern” (pdf)

In der aktuellen Drucksache zum Thema (20/4506) wird eine Stellungnahme der Hamburger Justizbehörde zitiert:
“… Wir begrüßen es, dass diese seit langem bekannte Gesetzeslücke nunmehr geschlossen werden soll. Der Entwurf will allerdings nur solche Genossenschaftsanteile schützen, die das Vierfache der monatlichen Nettokaltmiete nicht übersteigen oder die auf diesen Betrag reduziert werden können. Wenn Genossenschaftsanteile das Vierfache übersteigen und der Schuldner nach der Satzung gehindert ist, seine Anteile durch Kündigung nach § 67b GenG auf dieses Maß zu reduzieren, soll der Kündigungsausschluss der Mitgliedschaft für den Insolvenzverwalter nicht gelten.
Wir halten diese Einschränkung nicht für angemessen. Die Annahme der Entwurfsbegründung, dass Genossenschaftsanteile jenseits des Vierfachen der Nettokaltmiete eher den Charakter einer Geldanlage hätten und es verhindert werden müsse, dass Genossenschaftsmitglieder die Möglichkeit erhielten, Teile ihres Vermögens der Insolvenzmasse zu entziehen, wird der Wirklichkeit des Modells genossenschaftlichen Wohnens nicht gerecht. …”

Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/drucksachen/20_4506.pdf

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