“Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG fällt dann an, wenn der Gläubiger bei einem Vergleich im Sinne des § 779 BGB mitgewirkt hat und dieser sich nicht auf ein Anerkenntnis oder Verzicht beschränkt. Von dem Zustandekommen eines solchen, eine Einigungsgebühr auslösenden Vergleichs ist bei unstreitigen, da titulierten Forderungen lediglich dann auszugehen, wenn durch den Vertragsabschluss eine zusätzliche Sicherung zu Gunsten des Gläubigers entsteht.” AG Plön AG Plön, Beschluss 5. Mai 2011, 10 M 1544/10
Quelle: http://openjur.de/u/165004.html
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