Sozialgericht Detmold: Anrechnung des Elterngeldes verfassungsgemäß

“Der Gesetzgeber war aufgrund des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums berechtigt, die Privilegierung des Elterngeldes gegenüber anderen Einnahmen aufzuheben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor, da alle elterngeldberechtigten Personen für die Zeit ab dem 01.01.2011 gleichermaßen betroffen sind. – Beschluss vom 19.01.2011 – S 8 AS 37/11 ER (rechtskräftig)” – siehe auch Meldung hier vom 07.02.2011 (“Musterklage von ‘TuWas”)

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/11_02_20118/index.php

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