BGH, Beschluss vom 13.01.2011, IX ZB 199/09:
“Dass Steuerhinterziehungen unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallen können, also nicht durch § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO von vornherein vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sind, ist vielmehr allgemein anerkannt.”
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