BGH: Steuerhinterziehung kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen

BGH, Beschluss vom 13.01.2011, IX ZB 199/09:
“Dass Steuerhinterziehungen unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallen können, also nicht durch § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO von vornherein vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sind, ist vielmehr allgemein anerkannt.”

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4f07c4daeb6d9261684b4713a68c78af&nr=54905&pos=0&anz=1

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