in Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge des Unternehmens klarmobil sind unwirksam. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. LG Kiel vom 17.03.2011 (18 O 243/10) – nicht rechtskräftig
Quelle: http://www.vzbv.de/go/presse/1473/index.html?ref_presseinfo=true
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