“Die Übersendung von Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig”

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2010, Aktenzeichen: L 1 AL 49/09: “… Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand … Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten…”

Quelle: http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=09520e27-fd9a-5d21-a362-ce01077fe9e3&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

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