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SPD-Antrag “Genossenschaftliches Wohnen trotz Überschuldung sichern”

Bürgerschaft Hamburg, Drucksache 19/7092: “Der Bundesgerichtshof verkündete am 19.3.2009 ein Urteil (IX ZR 58/08), wonach im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder die Mitgliedschaft eines Schuldners oder einer Schuldnerin in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen kann. Anders als bei gemietetem Wohnraum herrscht hier kein insolvenzrechtliches Kündigungsverbot nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung. … Der Senat wird ersucht, 1. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder die Mitgliedschaft der Schuldnerin beziehungsweise des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft nicht kündigen dürfen….”

Quelle: https://www.buergerschaft-hh.de/Parldok/tcl/PDDocView.tcl?mode=show&dokid=30521&page=0

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