AG München: Internet-Rätsel-Spiel ist ein Geschicklichkeitsspiel und der Gewinn ist auszuzuzahlen.

Urteil des AG München vom 16.4.2009, AZ 222 C 2911/08 :
Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stellt eine Auslobung dar und ist damit bindend.

Quelle: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2010/02438/index.php

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