Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG unzulässig

Beschluss vom 20. Januar 2010, 1 BvR 2062/09:
Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,- Euro. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden. Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-006.html

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