mal wieder: BGH zu den Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09:
Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a2572542e5fd0c1c28c3fe485398eb99&nr=50778&pos=0&anz=1

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