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Weitergewährung von Hartz-IV-Leistungen erst ab Folgeantrag

Hartz-IV-Leistungen werden nicht für Zeiten vor Antragstellung gewährt. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums ? selbst bei vorliegender Bedürftigkeit – auch für Folgeanträge.
Hessisches Landessozialgericht – 04.03.2010: AZ L 7 AS 413/09

Quelle: http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/LSG_Darmstadt_Internet/sub/4d9/4d9520e8-4760-7217-9cda-ae2389e48185,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016