Urteil des LG Leipzig vom 10.03.2010 (08 O 2211/09):
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstitutes, welche dem Unternehmen bei einer Ruhendstellung oder Aussetzung einer Kontopfändung eine Gebührenberechnung erlaubt, ist nach § 307 BGB unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.
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