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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ehemals Selbständige sind bei Bezug von Hartz IV nicht gesetzlich krankenversichert

LSG NRW, Beschluss v 23.08.2010, Aktenzeichen L 16 KR 329/10 B ER
Wer in der Vergangenheit selbständig erwerbstätig und privat versichert war, wird bei Bezug von Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn schon vor dem Leistungsbezug der private Krankenversicherungsschutz beendet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben worden war.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/18_10_2010/index.php

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016