Kategorien
Uncategorized

FAQ zum P-Konto von BM Justiz (PDF)

aus dem aktuellen Newsletter von RAe Henning & Janlewing:
“Das ‘Monatsanfangsproblem’ hat in den letzten Wochen die Diskussionen über das neue Pfändungsschutzkonto bestimmt. Das Problem entsteht, wenn das Einkommen für den nächsten Monat schon am letzten Tag des Vormonats auf dem Konto eingeht und damit formell die Freibetragsgrenze überschritten wird. Das Bundesministerium der Justiz hat sich jetzt in der Form der Beantwortung häufig gestellter Fragen (FAQ) zu diesem Problem geäußert (siehe: www.bmj.de/files/c99bbbe357b43db84689af86b2e0cfc2/4588/FAQ_P-Konto.pdf). Es weist darauf hin, dass es Aufgabe der Geldinstitute sei, den für einen bestimmten Monat überwiesenen Geldbetrag auch erst in diesem Monat für den Schuldner bereit zu halten. Im Wege der gesetzlichen Präzisierung soll das Problem aber schnell gelöst werden. Bis dahin wird im Konfliktfällen ein Antrag an das Vollstreckungsgericht empfohlen.”

Quelle: http://www.bmj.de/files/c99bbbe357b43db84689af86b2e0cfc2/4588/FAQ_P-Konto.pdf

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016

Zahlungs- und Feststellungsanspruch des Gläubigers einer deliktischen Forderung können getrennt verjähren

aus dem aktuellen Newsletter von RAe Henning & Janlewing:
“Zu den deliktischen Forderungen, die gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, bestehen nach wie vor zahlreiche ungeklärte und unentschiedene Fragen. Angefangen bei den Anforderungen an eine deliktische Forderungsanmeldung gem. § 174 Abs. 2 InsO, über die Darlegungslasten des Gläubigers in dem auf den Widerspruch des Schuldners folgenden Feststellungsprozess, über die Frage, ob nur die deliktische Hauptforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist oder auch die Zinsen und Kosten als Nebenforderungen, bis hin zu der Frage einer möglichen Verjährung des Deliktsanspruches. Zu letzterer wird intensiv diskutiert, ob der deliktische Anspruch des Gläubigers in einen, meist titulierten Zahlungsanspruch und einen, meist nicht titulierten Feststellungsanspruch aufgeteilt werden kann. OLG Düsseldorf schließt sich zunächst entgegen OLG Koblenz (Urt. vom 4.12.09 ?10 U 353/09) und OLG Naumburg (Urt. vom 31.3.10 ? 5 U 115/09-) der ‘Aufteilungsansicht’ an. (…)”

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2010/I_19_U_20_09urteil20100428.html

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import