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Vorzeitige Restschuldbefreiung, wenn die teilnehmenden Gläubiger nur teilweise befriedigt und die Restforderungen ansonsten erlassen werden

Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist auch möglich, wenn die am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger nur teilweise befriedigt und die Restforderungen im Übrigen erlassen werden. Durch entsprechende Vergleichsvereinbarungen mit den Gläubigern erlöschen die Forderungen, so dass die Ansprüche nicht mehr bestehen.LG Berlin, Beschluss vom 19.01.2009, Az. 86 T 24/09