Schuldenregulierer und Rechtsdienstleistungsgesetz

BGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009, I ZR 166/06:
“Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.”
Hier ging es u.a. um einen Schuldenregulierer (C xx Schuldnerhilfe GmbH in K.).

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ed5b057f7ff4333f40ac60608daa10c5&client=12&nr=49221&pos=0&anz=1

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import