SG Karlsruhe zum Regelsatz bei möbliertem Wohnraum

SG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2009, S 8 AS 1073/09 ER, rechtskräftig:
1. Auch bei dem Teil der Mietkosten, der auf die möblierte Zurverfügungstellung einer Wohnung entfällt, handelt es sich um Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs 1 S 1 SGB II, die vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen sind, solange die Kosten der Unterkunft insgesamt nicht die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
2. Der Abzug eines Pauschalbetrages von 20,- Euro für “Vollmöblierung” von den Kosten der Unterkunft mit der Begründung, diese Kosten seien bereits anteilig in der Regelleistung enthalten, ist nicht zulässig.

Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1243477/index.html?ROOT=1183846

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