SG Dresden: ARGE darf Betriebskostennachzahlung nicht pauschal ablehnen

Einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin darf die Erstattung einer Betriebskostennachzahlung nicht mit dem Argument pauschal verweigert werden, dass Warmwasserkosten nicht übernommen werden. Vielmehr dürfen nur die reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung von dem Erstattungsbetrag abgezogen werden.
Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2. September 2009, S 34 AS 634/08 (nicht rechtskräftig)

Quelle: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/681.php

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