Bundestag ändert die Zwangsvollstreckung

Der Deutsche Bundestag hat heute zwei Gesetzentwürfe zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts beschlossen. Gerichtsvollzieher können künftig erstmals von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert.

Quelle: http://www.bmj.de/enid/6cecafb350d7037b4a0e2de09d3802a5,b588a1706d635f6964092d0936303332093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093036093a095f7472636964092d0936303332/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

http://www.verbraucherrechtliches.de: FAQ zu Internet-Vertragsfallen

http://www.verbraucherrechtliches.de

Quelle: http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/12/20/faq-internet-vertragsfallen/

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Regelinsolvenz: BGH zur Obliegenheit nach § 295 II InsO

BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07:
Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und – sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet – diese wahrnehmen.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4377f232deb4662860f99bd98565f0b1&nr=48304&anz=1&pos=0&client=3&Frame=2

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

ALG II: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08
Einem ALG II – Empfänger, der sich gegen die Kürzung von ALG II wehrt, kann es nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf dem Beschwerdeführer eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-064.html

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import