Sozialgericht Dresden, S 20 AS 5022/08 ER, 22.10.2008 rechtskräftig:
Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass unabhängig vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei einem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft vom Grundsicherungsträger nur die anteiligen angemessenen Kosten der Unterkunft zu tragen seien, findet im Gesetz keine Grundlage.
Quelle: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=82831
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