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LSG NRW: Hilfeempfänger muß die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden

Der Sozialticker weist auf einen Beschluss des LSG NRW vom 19.12.2007 hin (L 7 B 284/07 AS ER).

Quelle: http://www.sozialticker.com/hartz-iv-hilfeempfaenger-muss-die-besichtigung-seiner-wohnung-nicht-dulden_20080123.html

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016