SG Dresden: Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist zweckbestimmte Einnahme

Der Sozialticker weist auf SG Dresden S 10 AS 957/06 vom 29.10.2007 hin: Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG fällt damit in vollem Umfang unter die Ausschlussvorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II, eine Berücksichtigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet folglich aus.

Quelle: http://www.sozialticker.com/ausbildungsfoerderung-nach-dem-bafoeg-ist-zweckbestimmte-einnahme_20080128.html

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