Verspäteter Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung stellt keine Schulden dar

Der Sozialticker weist auf LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AS 618/07 NZB vom 15.03.2007 hin:
Verspäteter Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung stellt keine Schulden dar im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II , sondern Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, die bei Angemessenheit zu übernehmen sind .

Quelle: http://www.sozialticker.com/verspaeteter-antrag-auf-uebernahme-der-nebenkostennachzahlung-stellt-keine-schulden-dar_20080303.html

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