Die Anrechnung des neuen Kinderbetreuungszuschlags des BAföG im SGB II ist nicht zulässig

ebenfalls von tacheles-sozialhilfe:
Der in § 14b BAföG geregelte Kinderbetreuungszuschlag ist nicht zweckidentisch mit den SGB II-Leistungen und darf deswegen nicht als Einkommen auf den Mehrbedarfszuschlag für alleinerziehende Auszubildende angerechnet werden.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/kinderbetreuungszuschlag.asp

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