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LSG NRW: Gesundheitskosten müssen bei Hartz IV-Abhängigen gegebenfalls zusätzlich vom zuständigen Sozialamt übernommen werden

Gesundheitskosten müssen bei Hartz IV-Abhängigen gegebenfalls zusätzlich vom zuständigen Sozialamt übernommen werden. So hat das Landessozialgericht NRW in Essen entschieden (Az.: L 1 B 7/07 AS ER 22.06.2007 rechtskräftig). Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege sei zu gering. Zu beantragen sind diese Leistungen beim zuständigen Sozialamt (Pressemitteilung Unabhängige Sozialberatung)

Quelle: http://www.bo-alternativ.de/2007/10/19/hartz-iv-gesundheitskosten-zusaetzlich/

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016