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LG Frankfurt verurteilt Auskunftei zur Löschung des Eintrags „Erteilung der Restschuldbefreiung“ bei Wohnungssuche

Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 20.12.2018, 2-05 O 151/18 eine bekannte Auskunftei zur Löschung des Eintrags „Restschuldbefreiung erteilt“ verurteilt. Entscheidung als pdf. Leitsätze (von RA Matthias Butenob):

  1. Die Speicherung der Erteilung der Restschuldbefreiung durch eine Auskunftei für einen Zeitraum von drei Jahren ist regelmäßig nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO gerechtfertigt. Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte.
  2. Im Einzelfall kann sich allerdings ein Recht des Schuldners auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO („Recht auf Vergessenwerden“) ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die Information über die Restschuldbefreiung, die die Auskunftei im Wege einer Bonitätsauskunft über den Schuldner erteilt, diesem sowohl bei seiner beruflichen Weiterentwicklung als auch bei der Wohnungssuche hinderlich sein kann. Die Beeinträchtigung bei der Wohnungssuche wiegt schwer.

Die Entscheidung ist sehr lesenswert. Auszüge nachstehend. Es wurde auch noch die Wiederherstellung des ursprünglichen sog. Scorewerts sowie Schmerzensgeld eingeklagt. Diesbezüglich wurde die Klage abgewiesen. Dies allerdings, weil die entsprechenden Informationen der Auskunftei erst sehr spät (mündliche Verhandlung / Schriftsatzfrist) vorgelegt wurden.

Aus der Entscheidung:

„(Seite 9:) Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Der Kläger kann nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen war. Für potentielle Geschäftspartner des Schuldners ist es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (OLG Frankfurt, 14.12.2015 — 1 U 128/15 —, Rn. 16).

Die Information über die Restschuldbefreiung über drei Jahre zu speichern ist nicht unverhältnismäßig und erfüllt in dieser Zeit weiterhin eine zulässige Warnfunktion. Dies gilt insbesondere, da hiermit nur eine grundsätzliche Entscheidung getroffen ist, die im Einzelfall überprüft werden muss. Denn Gründe, die sich aus der besonderen Situation einer betroffenen Person ergeben, können von dieser nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO jederzeit im Wege eines Widerspruchs geltend gemacht werden. Die Notwendigkeit der Verarbeitung ist aus denselben Gründen auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO entfallen.

Einen solchen Widerspruch hat der Kläger hier auch im Schriftsatz vom 27.8.2018 erhoben. Dieser Widerspruch führt hier dazu, dass er einen Anspruch auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden) des streitgegenständlichen Eintrags aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO hat.

Dem Kläger steht ein Widerspruchsrecht dann zu, wenn er Gründe darlegt, die auf Grund seiner besonderen Situation gegen die Verarbeitung der Daten sprechen, und die Beklagte keine schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Klägers überwiegen. Hierbei muss es sich um Gründe handeln, die eine atypische Konstellation begründen, welche den Interessen des Klägers ein besonderes Gewicht verleiht (vgl. Kühling/Herbst, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., 2018: Art. 21, Rn. 15).

(Seite 10:) Dies hat der Kläger vorliegend getan. Er hat dargelegt, dass er seit dem Jahr 2010 an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, wegen der er in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung war, und erst seit dem Jahr 2017 wieder in der Lage war, seine Verhältnisse zu ordnen. Der Kläger ging erst in den drei Monaten vor Erteilung der Restschuldbefreiung wieder einer Arbeit nach. Er ist auch weiterhin erwerbstätig und befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Er plant, sich in seinem Arbeitsbereich zukünftig selbstständig zu machen und hat aus diesem Grunde eine GmbH gegründet.

Außerdem hat er ausgeführt, mit seiner Frau zusammenziehen und eine Familie gründen zu wollen. Derzeit wohnt er bei seiner Schwester und hat keine eigene Wohnung. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass Information über die Restschuldbefreiung, die die Beklagte im Wege einer Bonitätsauskunft über ihn erteilt, ihm sowohl bei seiner beruflichen Weiterentwicklung als auch bei der Wohnungssuche in Frankfurt hinderlich sein kann.

Auskünfte der Beklagten werden u.a. auch im Wege der Selbstauskunft erteilt werden, um gegenüber potentiellen Wohnungsvermietern, die eigene Zuverlässigkeit und Bonität zu belegen. Die Beklagte bewirbt auf ihrer Internetseite die Bonitätsauskunft, die Betroffene über sich selbst kostenpflichtig einholen können, explizit als eine solche, die „z.B. an den Vermieter“ weitergegeben werden kann.

Die Beeinträchtigung bei der Wohnungssuche wiegt, anders als die Beeinträchtigung seiner geplanten Selbständigkeit, auf die der Kläger angesichts seines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht zwingend angewiesen ist, schwer. Denn hierdurch wird es dem Kläger erschwert, seine private Lebensgestaltung in einem Kernaspekt nach einer langen Krankheitsphase so zu gestalten, wie er sich dies wünscht. Demgegenüber hat die Beklagte keine überwiegenden schutzwürdigen Gründe nachgewiesen.

Hieraus folgt ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO, da vorrangige berechtigte Gründe für die weitere Speicherung nicht ersichtlich sind. „

Nachtrag 04.03.2019: siehe die Anmerkung von RA Kai Henning https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/ra-kai-henning-zur-schufa-entscheidung-des-lg-frankfurt/