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Wissenschaftliche Dienste Bundestag: Schuldnerberatung in ausgewählten Staaten

Hier der Hinweis auf die Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Bundestag

Schuldnerberatung in ausgewählten Staaten

Aktualisierte Fassung vom 04. Januar 2019

Aktenzeichen: WD 7-3000 -003/19

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Neues Bildungsmaterial der Verbraucherzentrale „Die erste eigene Wohnung“

Hier der Hinweis auf: www.verbraucherzentrale.de/bildung/die-erste-eigene-wohnung

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OLG Hamm zur ausgenommenen Steuerforderung nach § 302 Nr. 1, 3. Alt InsO

OLG Hamm Urteil vom 14.12.2018 – I-7 U 58/17 – amtliche Leitsätze:

  1. Die negative Feststellungsklage, dass eine Forderung nicht gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).
  2. Die von § 302 Nr. 1, 3. Alt InsO geforderte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung muss bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegen und nicht schon beim Schlusstermin.
  3. In welchem Umfang eine Verblindlichkeit gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich danach, inwieweit sich die zur Tabelle angemeldete Steuerforderung und die in der strafgerichtlichen Verurteilung gem. § 267 StPO niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung decken. Nach der AO geschuldete Zinsen unterfallen demnach der Ausnahme nach § 302 Nr.1, 3. Alt InsO nur, wenn sie Gegenstand der strafrechtlichen sind (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).

Anmerkung RA Kai Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter 2-2019 :