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Schuldnerberatung braucht qualifiziert ausgebildete Berater*innen – ohne Ausnahme

LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V. mahnt Korrekturen des Gesetzentwurfs an

Diesen Mittwoch, 31.01.2018, wird sich die Hamburgische Bürgerschaft mit einem Gesetzentwurf des Senats¹ befassen, in dem die Voraussetzungen der Anerkennung von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geändert werden sollen.

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. (LAG) begrüßt die Initiative des Senats, das Anerkennungsgesetz (Hamburgisches Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung – HmbAGInsO) nach über 10 Jahren zu aktualisieren, mahnt aber Korrekturen an.

Zukünftig soll es genügen, dass nur eine Person in der Beratungsstelle über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung verfügt². Bislang ist es so, dass alle Fachkräfte eine geeignete Ausbildung haben sollen. Dazu Matthias Butenob vom Vorstand der LAG: „Die Beschränkung der Ausbildungsqualifikation auf nur noch eine Person würde einen Rückschritt bedeuten und das Ziel des Gesetzentwurfs, gegen unseriöse Anbieter, die die Situation überschuldeter Verbraucher gezielt ausnutzen, vorgehen zu können und ein qualitativ hochwertiges Angebot an Schuldner- und Insolvenzberatung zu gewährleisten, konterkarieren. Hier braucht es unbedingt einer Korrektur“.

Die LAG vermisst des Weiteren Regelungen zur Rechtsnatur der Beratungsstellen. „Es ist etwa möglich, die Anerkennung nur Stellen zu geben, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Hier sollte Hamburg dem Beispiel Niedersachsens³ oder Berlins⁴ folgen“, so Matthias Butenob.

Die LAG fordert zudem, dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zukünftig eine gesonderte Qualifikation nachweisen müssen, um als nach InsO geeignete Person anerkannt zu sein. „Es kann nicht sein, dass alle über 10.000 in Hamburg zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte⁵ als automatisch für die Schuldnerberatung qualifiziert angesehen werden. Warum wird nicht auch von dieser Berufsgruppe ausreichend praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung verlangt?“, fragt Matthias Butenob. Zu den Pflichtfächern der juristischen Staatsprüfungen gehört nicht die Insolvenzordnung6.

Nachweise:

  1. Bürgerschafts-Drucksache 21/11637, Seite 13ff
  2. § 3 Absatz 2 des Gesetzentwurfs: „Zumindest eine in der Stelle tätige Person soll über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung …“
  3. § 3 des Niedersächsischen AG InsO: „Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen, sind von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als geeignet anzuerkennen, wenn 1. Träger der Stelle eine juristische Person des privaten Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,…“
  4. § 4 Abs. 2 AGInsO Berlin: „Anerkennungsfähig ist eine Stelle, wenn sie in Trägerschaft eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder der Verbraucherzentrale Berlin e.V. steht. Stellen in Trägerschaft von juristischen Personen des privaten Rechts sind anerkennungsfähig, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes sind.“
  5. http://www.rak-hamburg.de/ueberuns/mitgliederstand/
  6. Vgl. Prüfungsgegenständeverordnung (HmbGVBl. 2004, S. 1, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 geändert durch Verordnung vom 20. September 2011 (HmbGVBl. S. 403) sowie § 7 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen

Ergänzung: https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/61739/plenarprotokoll_21_71.pdf#page=57