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Vattenfall lehnt Schlichtungsempfehlung zur Offenlegung der Kalkulation seiner Mahnkosten ab

Vattenfall muss die Berechnung der „Mahnkosten“ in Höhe von 3,10 Euro nachweisen! Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 3 StromGVV („Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.“) und dem Urteil des  AG Hamburg-Harburg vom 24.6.2015, AZ: 647 C 6/15.

Legt Vattenfall die Berechnung nicht vor, kann die Zahlung vom Kunden verweigert werden. Siehe schon unsere Meldungen vom 27.04.2017 (mit konkretem Fallbeispiel) und vom 14.12.2015.

Die Schlichtungsstelle Energie hat am 6.12.2017 eine Schlichtungsempfehlung ausgesprochen: