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LG Hamburg: kindbezogene Gründe i.S.d § 1570 BGB können die Erwerbsobliegenheit einer Schuldnerin im Insolvenzverfahren vermindern oder wegfallen lassen

RA Henning weist in seinem InsO-Newsletter 7-18 auf den Beschluss des LG Hamburg vom 28.5.18, 330 T 10/18 hin:

Die sogenannten kindbezogenen Gründe i.S.d § 1570 BGB können die Erwerbsobliegenheit einer Schuldnerin im Insolvenzverfahren vermindern oder wegfallen lassen. Eine besondere seelische Belastung eines Kindes kann ein kindbezogener Grund sein.

Anmerkung RA Henning: „Dass LG Hamburg stellt zunächst im Einklang mit den familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften fest, dass auch Schuldnerin oder Schuldner im Insolvenzverfahren grundsätzlich eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit haben, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat (vgl. zu den Erwerbsobliegenheiten bei Kinderbetreuung aktuell auch Schmidt ZVI 2018, 181).