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LG Köln verneint Kostenstundung mit Verweis auf Kostenvorschusspflicht des Ehepartners

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 22.08.2016, Aktenzeichen: 13 T 7/16 die Entscheidung des Amtsgerichts Köln, 73 IN 533/15 bestätigt. Das Amtsgericht hatte den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Schuldner habe gegen seine Ehegattin einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB. – Diese Entscheidung dürfte eine in Ruhe zu lesende Pflichtlektüre sein!