Kategorien
Uncategorized

AG München: Energielieferant kann irrtümlich zu niedrige Stromrechnung nach gut zwei Jahren korrigieren

Hier der Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 14.07.2017, Aktenzeichen 264 C 3597/17. Aus der PM des Gerichts: „Nach der Begründung des Richters handele es sich bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung „…um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert (…) Die Rechnung kann somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den betreffenden Abrechnungszeitraum eine endgültige Abrechnung erstellt werden sollte, die auch dann gelten soll, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war.