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„Rote Karte für Kostendopplungen durch Inkassounternehmen und Inkassoanwälte“

An dieser Stelle der Hinweis auf einen sehr lesenwerten Beitrag im Infodienst-Schuldnerberatung mit dem Titel „Rote Karte für Kostendopplungen durch Inkassounternehmen und Inkassoanwälte“.

Der Beginn: „Das AG Coburg (das Zentrale Mahngericht für Bayern) hat mit Beschluss vom 03.03.16 (AZ: 15-7790975-00-N) den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen, in dem sowohl Inkasso- als auch Anwaltskosten tituliert werden sollten. Zwischenzeitlich hat sich das AG Mayen (das zentrale Mahngericht für Rheinland-Pfalz) in einem gleichgelagerten Fall in einem Beschluss ausdrücklich dem AG Coburg angeschlossen (16-6487620-0-1 vom 17.05.2016).

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass der Beschluss für diese Konstellation nicht nur ein eingeschränktes Recht des Rechtspflegers zur Schlüssigkeitsprüfung, sondern vielmehr eine Prüfungspflicht feststellt.“